Satzung für den AWO Ortsverein Behringersdorf-Schwaig
Auszug aus der Satzung für den AWO Ortsverein Behringersdorf-Schwaig
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Behringersdorf-Schwaig.
Die Kurzbezeichnung lautet AWO Ortsverein Behringersdorf-Schwaig.
(2) Das Verbandsgebiet entspricht dem Gemeindegebiet der Gemeinde Schwaig.
(3) Der Sitz des Vereins ist die Gemeinde Schwaig.
(4) Er ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Nürnberger Land e.V. mit Sitz in
Burgthann-Mimberg.
§ 2 Zweck
Zweck des Ortsvereines ist die Erfüllung der im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt
in der jeweils gültigen Fassung genannten Aufgaben in seinem Bereich, insbesondere
- Zusammenarbeit mit anderen sozialen Initiativen vor Ort und Koordination lokaler
sozialer Arbeit (z.B. Ortsausschüsse)
- Werbung und Schulung von Mitgliedern und Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen
vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit,
- Anregungen und Hilfe zur Selbsthilfe
- Förderung des ehrenamtlichen und bürgerschaftlichen Engagements
- Förderung des Jugendwerks der AWO
- Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Kinder-, Jugend- und Gesund-
heitshilfe.
§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung
(1) Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Satzungszwecke des §2 werden verwirklicht insbesondere durch
- Vernetzung von Angeboten
- Information der Bürger
- Organisation ehrenamtlicher Arbeit
- Schaffung und Unterhaltung bzw. Anregung von Einrichtungen wie Beratungs-
stellen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendbetreuung
- Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung
- Mitarbeit in Ausschüssen der öffentlichen Hand.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des Ortsvereines dürfen für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten – abgesehen von Aufwandsersatz für die Erfüllung ihrer
satzungs-mäßigen Aufgaben – keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins.
Die Satzung trat mit entsprechender Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
vom 26.03.2011 in Kraft.